Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Verbesserung zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem oben bezeichneten Beschluss GZ 3 R 44/05w-27 hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird und der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 4.000 übersteige. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Dieser Ausspruch des Rekursgerichtes steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Zufolge Art 10 § 2 (Schluss- und Übergangsbestimmungen) des WohnAußStrBeglG sind die neuen Rechtsmittelvorschriften im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren bereits dann anzuwenden, wenn wie hier das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher nicht mehr anzuwenden. Auch ist der Streitwert von EUR 4.000 durch den Streitwert von EUR 10.000 ersetzt worden. Zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG gelten für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt.
Das Rekursgericht wird daher seinen Ausspruch dahin zu verbessern haben, ob der Entscheidungsgegenstand EUR 10.000 übersteigt oder nicht.
Dieser Beschluss wird den Parteien zuzustellen sein.
Spricht das Rekursgericht aus, dass der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt EUR 10.000 übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, dann ist auf die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung und deren Behandlung nach § 63 AußStrG Bedacht zu nehmen. Davon hängt ab, wie der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu behandeln sein wird. Die sofortige Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof war jedenfalls verfehlt.
Nach Abschluss des Zwischenverfahrens wird das Rekursgericht den Akt selbst dann wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben, wenn der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wird, steht doch die Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluss noch aus. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der im Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluss ausgeführten Mängelrüge kann nämlich eine Erledigung dieses außerordentlichen Revisionsrekurses erst nach der Entscheidung über die Zulässigkeit bzw Berechtigung eines Rechtsmittels gegen den oben angeführten Beschluss erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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