Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nachdem bereits mit Beschluss vom 21. 9. 2005 die aus einem Girokontoguthaben über EUR 178,84 bestehenden Nachlassaktiva abzüglich der Gebühren des Gerichtskommissärs von EUR 72,84 einem Gläubiger auf Abschlag einer offenen Mietzinsforderung von EUR 1.745,19 rechtskräftig überlassen worden waren, überließ das Erstgericht nachträglich hervorgekommene Nachlassaktiva von EUR 1.483,30 dem selben Gläubiger auf Abschlag der restlichen Mietforderung von EUR 1.566,35 an Zahlungsstatt.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Tochter des Erblassers mangels Parteistellung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Tochter des Erblassers beantragte die Abänderung des Ausspruches verbunden mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses. In eventu erhob sie die Zulassungsvorstellung und den ordentlichen Revisionsrekurs zum Inhalt eines außerordentlichen Rechtsmittels. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar als außerordentlichen Revisionsrekurs vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.
§ 62 Abs 1 AußStrG unterscheidet nicht zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst entschieden wird, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird. Der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist daher - abgesehen von den in § 62 Abs 2 AußStrG geregelten Fällen der Unzulässigkeit - nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl RIS-Justiz RS0007169; Fucik/Kloiber AußStrG 223). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt nach § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt (vgl RIS-Justiz RS0007110; vgl RS0109789). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber aaO 226). Darüber hinaus sind auch jene Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die vererblich oder veräußerbar sind (vgl RIS-Justiz RS0007110). In diesem Sinn sind im Verlassenschaftsverfahren getroffene Entscheidungen über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses eindeutig vermögensrechtlicher Natur, berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (vgl 10 Ob 45/04x).
Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es über die nach § 63 Abs 1 AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (§ 63 Abs 3 und 4 AußStrG).
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