Normen
MRG §27 Abs3
5 Ob 182/97v | OGH | 27.05.1997 |
5 Ob 170/99g | OGH | 13.07.1999 |
Auch; nur: Ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. (T1) |
2 Ob 22/00z | OGH | 13.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T2) |
5 Ob 85/01p | OGH | 12.06.2001 |
nur T1; Beisatz: Die Judikatur nimmt die Hemmung der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht nur hinsichtlich der in den konkreten Überprüfungszeitraum fallenden Mietzinszahlungen, sondern auch für spätere Zinsvorschreibungen an, sofern nur die Grundsätze der Mietzinsbildung übereinstimmen (MietSlg 25/18, MietSlg 47.311 ua). Auch wenn damit die prozessualen Bindungswirkungen im Interesse des Mieterschutzes überdehnt werden, ist doch die Motivation erkennbar, die Hemmungswirkung an ein Verfahren zu knüpfen, in dem selbständig über eine für den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG bedeutsame Vorfrage entschieden wird. (T3) |
8 Ob 181/01b | OGH | 16.08.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19970527_OGH0002_0050OB00182_97V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)