European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00180.15D.1030.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revisionsrekurswerberin hat entgegen § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG keine Gründe für die vom Rekursgericht verneinte Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert genannt (vgl RIS‑Justiz RS0043644). Das Rechtsmittel wäre allerdings auch dann, wenn die spezifischen Inhaltserfordernisse einer Zulassungsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich ausgeführt werden, aber aus den Ausführungen des Rechtsmittels hervorgehen, insgesamt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zu behandeln (RIS‑Justiz RS0043644 [T7]). Aus den Ausführungen im Revisionsrekurs gehen jedoch keine Gründe hervor, die für die Erheblichkeit der in der Verfahrens- und Rechtsrüge jeweils dargestellten Rechtsfragen sprechen.
2. Als Mangelhaftigkeit macht die Revisionsrekurswerberin geltend, dass das Erstgericht den Antragstellern einen zweiten Verbesserungsauftrag nach § 82a GBG erteilt habe. Diese Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie im Rekurs nicht gerügt. Im Rekurs nicht gerügte Verfahrensmängel erster
Instanz können nicht mehr als Revisionsrekursgrund
geltend gemacht werden
(RIS‑Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0043111&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T18, T22, T26]). Dieser Verfahrensmangel könnte nur dann einen Mangel des Rekursverfahrens bilden, wenn das Rekursgericht diesen von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (RIS‑Justiz http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0043111&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T23]). Dies ist allerdings hier nicht der Fall.
Abgesehen davon, gilt wohl auch für den Verbesserungsauftrag
nach § 82a GBG, dass ein Verstoß gegen das „Mehrfachverbesserungsverbot“ nur im Fall ein- und desselben Parteifehlers gilt (RIS‑Justiz RS0115048 [T1]).
3.1 Grundlage des Eintragungsgesuchs der Antragsteller ist das Versäumungsurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12. 6. 2013. Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Das gilt insbesondere für rechtskräftige Urteile, wenn sie eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten (RIS-Justiz RS0004572, RS0004550).
3.2 Das die Eintragungsgrundlage bildende Versäumungsurteil weist eine mit 9. 9. 2013 datierte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung auf. An der damit beurkundeten Rechtskraft des Urteils hat auch die mit Beschluss des Prozessgerichts vom 17. 2. 2014 vorgenommene Berichtigung des Urteils durch Richtigstellung des Geburtsdatums der Zweitantragstellerin nichts geändert. Die Berichtigung eines im Hinblick auf das offene Grundbuch offensichtlichen bloßen Schreibfehlers in Bezug auf das Geburtsdatum einer Partei, deren Identität nicht zweifelhaft ist, löst nämlich keine neue Rechtsmittelfrist aus (vgl RIS‑Justiz RS0041760, RS0041797 [T36, T45, T49, T52]).
3.3 Im Rahmen der Verpflichtung des Grundbuchsgerichts, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG) ist es zwar auch dessen Aufgabe, zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nicht nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist (
RIS‑Justiz
Offenkundige Schreibfehler aber, die keine Zweifel im Sinne des § 94 GBG rechtfertigen, stehen der Eintragung jedoch nicht entgegen (vgl 5 Ob 195/08z; RIS‑Justiz RS0107470). Der im Hinblick auf das offene Grundbuch offensichtliche Schreibfehler in Bezug auf das Geburtsdatum der Zweitantragstellerin lässt keinerlei Zweifel an der Identität zwischen der nach dem Versäumungsurteil berechtigten bzw verpflichteten Person und der Liegenschafts‑(mit-)eigentümerin aufkommen. Das rechtskräftige Versäumungsurteil vom 12. 6. 2013 stellt daher eine taugliche Eintragungsgrundlage im Sinne des § 33 Abs 1 lit d GBG dar, ohne dass es auf die (nicht urkundlich nachgewiesene) Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses oder die Irrelevanz des dem Prozessgericht im Berichtigungsbeschluss unterlaufenen offenbaren Schreibfehlers in Bezug auf das Datum der berichtigten Entscheidung ankommt.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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