OGH 5Ob179/75 (RS0062141)

OGH5Ob179/756.4.1976

Rechtssatz

Formen der "atypischen stillen Gesellschaft" als in der Praxis häufig vorkommender Mischtyp.

Normen

HGB §335
UGB §179 Abs1

5 Ob 179/75OGH06.04.1976

Veröff: EvBl 1976/271 S 627 = GesRZ 1976,58 = NZ 1977,140

3 Ob 507/79OGH25.04.1979

Beisatz: Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen oder an der Geschäftsführung. (T1) Veröff: EvBl 1979/199 S 514 = GesRZ 1979,162

3 Ob 630/81OGH11.11.1981
8 Ob 12/93OGH16.09.1993

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317

8 Ob 4/95OGH28.09.1995

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Stellung eines atypischen stillen Gesellschafters stellt eine "stille Mitunternehmerschaft" dar. Damit wird aber ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen. (T2) Veröff: SZ 68/176

8 Ob 39/95OGH08.02.1996

Auch; Beis wie T2

8 Ob 7/95OGH21.12.1995

Auch; Beis wie T2, Beisatz: Hier: Konkursteilnahmeanspruch wegen der Rückforderung der Einlage im Sinne des § 187 Abs 1 HGB ausgeschlossen. (T3)

8 Ob 107/97mOGH07.08.1997

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde mangels einer Beteiligung an den Steigerungen des Vermögenswertes der Gesellschaft die Stellung als "atypische" stille Gesellschafterin verneint. Auch ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T4)

8 Ob 112/97xOGH28.08.1997

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

8 Ob 286/98mOGH26.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Leistungen zum Erwerb eines mit der Vereinsmitgliedschaft verbundenen Teilzeitnutzungsrechts (hier: Ferienwohnrecht im Hotel H. als Mitglied des "Time Sharing Ferienclub H") begründen im Konkurs des Vereins keine Konkursforderung. (T5) Veröff: SZ 71/202

8 Ob 114/02aOGH22.05.2003

Auch

6 Ob 204/16tOGH26.09.2017

Vgl; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von § 10 Abs 2 EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760406_OGH0002_0050OB00179_7500000_006

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