European Case Law Identifier: AT:OGH:2013:E105849
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerinnen machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle ‑ soweit überblickbar ‑ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein Übergabsvertrag, in dem der Übernehmer dem Übergeber als Gegenleistung an der Vertragsliegenschaft ein Fruchtgenussrecht einräume, der Form eines Notariatsakts bedürfe, um im Grundbuch durchgeführt werden zu können. Bislang sei lediglich für Schenkungen ohne wirkliche Übergabe von den Grundbuchgerichten die Notariatsaktform gefordert worden, nicht aber für Übergabsverträge, bei denen der Übernehmer dem Übergeber jedenfalls nicht unbedeutende Rechte, wie hier das „lebenslängliche“ Fruchtgenussrecht, einräumt.
Mit diesen Ausführungen machen die Antragstellerinnen keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG geltend:
Bei der Frage nach dem Vorliegen und der Bewertung einer gemischten Schenkung sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat, und zwar einschließlich der zugunsten des Übergebers bestellten persönlichen Dienstbarkeiten. Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht aber auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabezeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben, für sich vorbehalten hat (RIS-Justiz RS0012978). Ein bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist daher (nur) Minderung der Zuwendung, nicht aber Gegenleistung (vgl 6 Ob 232/09z; 5 Ob 191/10i).
Ein Übergabsvertrag, der sich im zuvor dargestellten Sinn als (gemischte) Schenkung darstellt, bedarf ohne wirkliche Übergabe des Vertragsgegenstands zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der Notariatsaktform (vgl 5 Ob 67/02t; RIS-Justiz RS0019375).
Es liegt hier auch das bei einem Schenkungsvertrag notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung nach dem Vertragsinhalt ausdrücklich vor (vgl 5 Ob 145/86 SZ 59/174 mwN; 5 Ob 2249/96p).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen im Ergebnis dieser Rechtslage und eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zeigen die Antragstellerinnen nicht auf; ihr Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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