Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Streitanmerkung ist auf Ansuchen des Beklagten zu löschen,
wenn der Kläger die Klage zurückgezogen hat (3 Ob 301/29 = SZ 11/103
= NZ 1929, 145) oder das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wurde
(5 Ob 82/61 = EvBl 1961/207; 1 Ob 231/66 = EvBl 1967/165).
Dass die Vereinbarung „ewigen Ruhens" dem nicht gleichzuhalten ist, weshalb diesfalls nur mit Einverständnis des Klägers und unter Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde die Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich geklärt (3 Ob 121/07a = Zak 2007/582, 366).
2. Die Hypothekarklägerin und der Antragsteller (dort als Beklagter) haben am 8. 5. 2006 im Verfahren 4 C 1003/05k vor dem Bezirksgericht Steyr einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, dessen Punkt 2 auszugsweise wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei
spätestens bis 30. 11. 2006 den Betrag von 150.000 EUR Zug um Zug
gegen ... grundbuchsfähige Löschungsquittungen betreffend die
Liegenschaft EZ 501 GB *****, samt Zustimmung zur Löschung aller
Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage zu 6 Cg
267/04f LG Krems ... zu bezahlen."
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat in diesem Vergleichspunkt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung übernommen, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden (1 Ob 331/50 = SZ 23/265). Das ergibt sich durch einen Umkehrschluss aus § 8 Abs 1 EO.
3. Punkt 4 des oben zitierten Vergleichs lautet wie folgt:
„Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bereinigt, wobei im Verfahren 1 Cg 194/04 LG St. Pölten ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wird und betreffend des Verfahrens 6 Cg 267/04 LG Krems [= Hypothekarklage] vereinbart wird, dass von einer noch zu ergehenden Entscheidung kein Gebrauch gemacht und kein Rechtsmittel eingelegt wird und danach ebenfalls ewiges Ruhen eintritt."
Ob aufgrund dieser Vereinbarung nur ein Obsiegen des Hypothekarschuldners im Verfahren über die Hypothekarklage - deren Fortsetzbarkeit vorausgesetzt - möglich wäre, ist belanglos. Nur das Abstehen von der Klage oder die rechtskräftige Abweisung des Klagebegehrens könnte eine Löschungsquittung ersetzen. Dazu kann auf Punkt 1. verwiesen werden.
4. Abgesehen von der Textierung des oben wiedergegebenen Vergleichspunkts 2, der jedenfalls ein Weiterbestehen der Sachhaftung bis zur Zahlung des vereinbarten Betrags annehmen lässt und damit die Vermutung des § 1378 ABGB beseitigt, steht der vom Antragsteller behaupteten Vergleichswirkung § 1390 ABGB entgegen: Für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist, haften die gegebenen Sicherheiten jedenfalls weiter.
In jedem Fall sind die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 Z 3 GBG für die begehrte Eintragung nicht erfüllt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt zumindest seit der Entscheidung 3 Ob 121/07a zur Wirkung „ewigen Ruhens" im Zusammenhang mit § 65 Abs 1 GBG nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.
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