Normen
AußStrG 2005 §1 A1
JN §1 DVk
MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3
WEG §26 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1
WGG §14 Abs1
WGG §22 Abs1 Z6
5 Ob 178/00p | OGH | 19.12.2000 |
5 Ob 98/01z | OGH | 04.09.2001 |
Auch; nur: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, geprüft werden können. (T1); Beisatz: Ist über den Antrag nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, so ist nach § 37 Abs 3 Z 20 MRG eine Verweisung der Parteien auf den Rechtsweg zwecks Klärung von strittigen Vorfragen ausgeschlossen (5 Ob 178/00p, 5 Ob 7/95). Der Außerstreitrichter ist daher nicht nur befugt eine derartige Vorfrage selbst zu lösen, sondern auch verpflichtet (5 Ob 393/97y, 5 Ob 93/99h, 5 Ob 116/98i). (T2) |
5 Ob 226/07g | OGH | 01.04.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Außerstreitrichter ist nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern er ist dazu verpflichtet. (T3); Beis: Hier: § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T4) |
5 Ob 16/11f | OGH | 29.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verwalterbestellung findet im Katalog des § 52 Abs 1 Z 4 WEG keine Deckung und ist daher nicht im Verfahren außer Streit zu behandeln. (T5); Bem: Siehe auch RS0122307. (T6) |
1 Ob 221/16f | OGH | 31.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Außerstreitrichter ist es zwar verwehrt ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbrechung aber nicht vor, ist der Außerstreitrichter nicht nur befugt, Vorfragen wie die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen selbst zu lösen, sondern dazu verpflichtet. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T8) |
5 Ob 126/20w | OGH | 02.09.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0050OB00178_00P0000_001
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