OGH 5Ob1/78

OGH5Ob1/7814.2.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Marold, Dr. Griehsler und Dr. Jensik als Richter in der Grundbuchssache betreffend die Antragstellerin C*, wegen Vornahme von Grundbuchshandlungen in EZ * KG *, infolge Rekurses des Dr. G*, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS  Graz als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1977, GZ 1 R 243/77, womit der Rekurs des Dr. G* gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 13. Juli 1977, TZ 10.463/77, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00001.78.0214.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Der Rekurswerber Dr. G* ist der Eigentümer der Liegenschaft EZ * KG * „R*“ Gerichtsbezirk Graz. Im Lastenblatt dieser Grundbuchseinlage war bei dem unter COZ 140 einverleibten Pfandrecht für die Darlehensforderung der C* im Betrage von S 11 Millionen samt 7,5 % Zinsen, 9 % Verzugs- bzw Zinseszinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrage von S 2,2 Millionen auf Grund der in der Schuldurkunde vom 6./12. April 1965 enthaltenen Erklärung der C* die Beschränkung, daß diese Forderung samt Anhang gemäß Artikel 2 der Angleichungsbestimmungen zu § 22 Abs 1 des Hypothekenbankgesetzes, RGBl I, S 1574/1938 als Sicherstellung für die Ansprüche der Inhaber von auf Schilling lautenden Pfandbriefen der C* zu dienen habe, grundbücherlich eingetragen.

Das Erstgericht bewilligte auf Grund der vom Treuhänder dieser Hypothekenbank (§ 29 HypothekenbankG) genehmigten Löschungserklärung vom 28. Juni 1977 die Löschung dieser Beschränkung.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Liegenschaftseigentümers als unzulässig zurück. Dem Rekurswerber sei ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung dieses Rechtsmittels nicht zuzuerkennen, weil die Aufhebung der Beschränkung nicht zu einer Erweiterung der Gläubigerrechte und damit zu einer Verschlechterung der Position des Hypothekarschuldners führe. Der Schuldschein erfahre dadurch keine Änderung, weil der Hypothekargläubiger nur Rechte übertragen könne, die ihm aufgrund der Schuldurkunde zustünden. Durch die Übertragung der sichergestellten Forderung an einen Dritten werde der Hypothekarschuldner nicht schlechter gestellt und sei daher durch den erstgerichtlichen Beschluß nicht in einem schutzwürdigen Interesse verletzt worden.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs des Liegenschaftseigentümers mit den Anträgen, die untergerichtlichen Beschlüsse dahin abzuändern, daß die zu COZ 141 in EZ * KG * einverleibte Beschränkung durch das Kautionsband aufrecht einverleibt bleibe oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Hinblick auf § 126 Abs 1 GBG wohl zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die gesetzlichen Grundlagen für das Pfandbriefwesen und die damit verbundenen grundbücherlichen Eintragungen bilden die mit dem Art 1 der Verordnung vom 11. November 1938, dRGBl I, S 1574 (GBlÖ Nr 648/1938) in Kraft gesetzten Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, dRGBl, S 375 und des Gesetzes über die Pfandbriefe und Pfandschuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, RGBl I, S 492 in Österreich sowie die diesbezüglichen Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen der Einführungsverordnung. Gemäß § 22 HypothekenbankG sind die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Gemäß Art 2 Abs 1 und 5 Abs 1 der Hypothekenbankeinführungsverordnung ist die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek an einer Liegenschaft in Österreich auf Antrag der Bank bzw der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank bzw Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Aus dem Art 5 Abs 2 der HypB.EinfV. ist zu entnehmen, daß die Eintragung des Kautionsbandes als Anmerkung und nicht als Einverleibung zu erfolgen hat. Die Eintragung des Kautionsbandes ist aber nicht Bedingung für die Zugehörigkeit der Hypothek oder der Liegenschaft zur Deckung. Die Vorschrift wendet sich nur an die Bank und den gemäß § 29 HypothekenbankG bestellten Treuhänder. Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben (vgl Modler, ÖJZ 1955, 661). Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt (vgl Pfundtner-Neubert II b 17, S 5 Anm 7). Insoweit die Grundbuchseintragung als wirksame Sicherung bezeichnet wurde (Pfundtner-Neubert a.a.O. S 6 Anm 10), betrifft dies den Umstand, daß § 31 HypothekenbankG mit seinen Bestimmungen über die Verwahrung der Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken durch den Treuhänder deswegen nicht auch in Österreich eingeführt werden sollte, zumal dort Hypothekenbriefe unbekannt waren. Eine beabsichtigte Schutzwirkung für den Liegenschaftseigentümer und Pfandschuldner ist aber weder in diesem Zusammenhang noch aus den übrigen diesbezüglichen Gesetzesstellen zu entnehmen.

Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG Berechtigte kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (vgl SZ 43/102, SZ 44/110, SZ 45/74 uva). Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (vgl SZ 16/50, NZ 1969, 122; NZ 1977, 42). Aus der dargelegten Rechtsnatur des Kautionsbandes ist abzuleiten, daß mit seiner Anmerkung oder Löschung bücherliche Rechte nicht nur der Pfandbriefgläubiger, sondern auch des Liegenschaftseigentümers nicht begründet bzw berührt werden.

Dem Rekurse war daher ein Erfolg zu versagen.

 

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