Normen
MRG §37 Abs1 Z13
MRG aF §45 Abs7
3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz4
5 Ob 174/00z | OGH | 13.07.2000 |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00174_00Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Mit dem Begehren, den Antragsgegnern die Rückzahlung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aufzutragen, ist der außerstreitige Rechtsweg nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG mit dem Ziel der unmittelbaren Erwirkung eines gerichtlichen Leistungsbefehls zu beschreiten. In einem solchen Verfahren ist nur die Einhebung und der bestimmungsgemäße Verbrauch der EVB zu prüfen; Erörterungen zur Frage, ob das Einhebungsbegehren mit Formmängeln behaftet war (die zu einem im streitigen Rechtsweg oder - gemäß § 37 Abs 4 MRG - in einem auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vorschreibung abzielenden Msch-Verfahren durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung des ohne Schuldigkeit Geleisteten führen könnten), sind nicht anzustellen.
Normen
MRG §37 Abs1 Z13
MRG aF §45 Abs7
3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz4
5 Ob 174/00z | OGH | 13.07.2000 |
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00174_00Z0000_001
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