European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00173.14Y.1023.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder haften nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für Vermögensschäden, die Dritte als Folge einer unrichtigen (vorläufigen) Bilanz erleiden, wenn sie damit rechnen mussten, dass die Bilanz Grundlage für die Vermögensdisposition Dritter sein wird (8 Ob 281/70 = SZ 43/236 = RIS‑Justiz RS0022693; RS0022654; 9 Ob 346/00y; 10 Ob 57/03k = SZ 2005/174 = RS0120309). Für die Richtigkeit einer nur zu betriebsinternen Zwecken erstellten Bilanz haften sie Dritten nach der höchstgerichtlichen Judikatur demnach nicht (RIS‑Justiz RS0022654).
Im vorliegenden Fall erstattete die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Auftrag eines später in Insolvenz verfallenen Unternehmens, dem die Klägerin am 1. 9. 2008 ein Darlehen gewährte, im Mai 2008 eine vorläufige Bilanz zum Stichtag 31. 12. 2007, die ausschließlich der Information des Unternehmens dienen sollte. Die Beklagte, die keinen Prüfungs‑ und Plausibilisierungsauftrag hatte, wusste nicht, dass diese Bilanz der Klägerin zur Finanzmittelaufbringung vorgelegt wurde.
Bei dieser Sachlage ist es keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen eine Haftung der Beklagten für eine angeblich unrichtige vorläufige Bilanz im Verhältnis zur Klägerin verneinten. Wenn sich die Klägerin auf ein im August 2008 geführtes Telefonat zwischen der Beklagten und einer anderen Darlehensgeberin beruft, übersieht sie, dass die Beklagte von ihrer Auftraggeberin ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, um ihre Gesprächspartnerin über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu informieren, und von der Existenz der Klägerin als weitere potentielle Kreditgeberin nichts wusste. Deshalb musste sie auch nicht damit rechnen, dass die Klägerin aufgrund des Telefonats, in dem überdies auf die Unvollständigkeit der Informationsgrundlage hingewiesen wurde, ohne nähere Prüfung der Risken ein Darlehen gewähren würde.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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