Normen
ZPO §528 Abs2 K
5 Ob 16/92 | OGH | 10.03.1992 |
Veröff: SZ 65/36 = ImmZ 1992,362 = WoBl 1992,188 (Würth) = JBl 1992,794 |
4 Ob 111/92 | OGH | 15.12.1992 |
Vgl aber; Beisatz: Hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der Drittbeklagten und der Viertbeklagten von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ab, ist auch der Revisionsrekurs der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zulässig, wenn alle vier Beklagten materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO sind. Es kommt nicht darauf an, ob auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO geltend machen. (T1) Veröff: MR 1993,28 |
4 Ob 604/95 | OGH | 25.06.1996 |
nur: Die Anfechtung einer rekursgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. (T2); Beisatz: Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T3) |
7 Ob 98/97f | OGH | 25.06.1997 |
Auch; Beis wie T3 nur: Hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, macht der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz des Ausspruchs der Zulässigkeit durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T4) |
6 Ob 82/02f | OGH | 18.04.2002 |
Auch; nur T2 |
10 Ob 10/08f | OGH | 06.05.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00016_9200000_001
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