OGH 5Ob165/92 (RS0070226)

OGH5Ob165/9219.1.1993

Rechtssatz

Wurde die rechtliche Möglichkeit vermittelt, ein seitens der Genossenschaft nach Ablauf einer bestimmten Frist verbindlich zu machendes Angebot mit dem Ergebnis anzunehmen, Wohnungseigentum an der vorerst kraft Mietrechtes benützten Wohnung preislich insofern günstiger zu erwerben, als bestimmte Zahlungen kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind (wenngleich auch kein Eigentumsanwartschaftsrecht übertragen werden konnte), so stünde, wenn diese von den Parteien besprochene Möglichkeit bei Wohnungssuchenden im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse findet und auch finanziell bewertet wird der Zahlung des Antragstellers eine sinnvolle, dem Antragsgegner zurechenbare Leistung gegenüber, sodass nicht von vornherein vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, dass der Leistung des neuen Mieters keine (gleichwertige) Gegenleistung des scheidenden Mieters gegenübersteht, ausgegangen werden kann. Insoweit der Antragsteller mit einer solchen günstigeren Erwerbsmöglichkeit einen objektiv bewertbaren Vorteil erhielt, läge keine unzulässige Vermögensvermehrung auf Seite des weichenden Antragsgegners und damit auch keine von § 27 Abs 1 Z 1 MRG erfasste verbotene Ablöse vor. (Gegenständlich wird im 2.Rechtsgang noch zu klären sein, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die dem Antragsteller vom Antragsgegner verschaffte Rechtsstellung in Ansehung der Mietwohnung im wirtschaftlichen Verkehr bewertet wird).

Normen

MRG §27 Abs1 Z1
WEG §23 Abs1

5 Ob 165/92OGH19.01.1993
6 Ob 2146/96yOGH11.07.1996

Auch

2 Ob 341/98fOGH13.01.2000

Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch auf die anlässlich einer Übertragung genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung vereinbarten Ablösen anzuwenden. (T1)

5 Ob 169/01sOGH10.07.2001

Beisatz: Es kommt auf den objektiven Wert des Rechtes, günstiger Wohnungseigentum zu erwerben, und nicht schlechthin auf die Summe der vom Vormieter bezahlten Annuitäten an. (T2)

5 Ob 178/02sOGH27.08.2002

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

5 Ob 219/04yOGH09.11.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es muss ein durchsetzbarer Anspruch überlassen werden. Dabei ist allerdings nicht allein an die dem Wohnungseigentumsbewerber durch § 23 Abs 2 und 3 sowie § 25 WEG 1975 (jetzt § 37 Abs 2 und 3 sowie § 43 WEG 2002) eingeräumten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zu denken. (T3)

5 Ob 124/08hOGH09.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine - auch analoge - Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. (T4)<br/>Beisatz: Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von Wohnungseigentum erfließendes und gemäß § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, ist § 27 Abs 1 Z 1 MRG anwendbar. (T5)

5 Ob 78/12zOGH02.10.2012

Auch; Auch Beis wie T2

5 Ob 45/13yOGH16.07.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 79/18yOGH29.05.2018

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00165_9200000_001

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