Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu der vom Rekursgericht als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage, ob es für die Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung ausreicht, im Grundbuchsgesuch und in der Pfandrechtsurkunde nur die Miteigentumsanteile des Pfandbestellers anzuführen, ohne auch auf das damit verbundene Wohnungseigentum hinzuweisen, existiert bereits eine höchstgerichtliche Judikatur: 5 Ob 4/82, tw. veröffentlicht in JBl 1984, 315 = RPflSlgG 1.959; WoBl 1992, 69/54. Die dort für den Eigentumserwerb aufgestellte Regel hat auch für die Pfandrechtseinverleibung zu gelten. Da das Rekursgericht zu der auch vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht gefunden hat und sein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht bindet (RPflSlgG 2.273; RZ 1992, 44/20 = RPflSlgG 2.319), war gemäß § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG wie im Spruch zu entscheiden.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht, weil die Nichterwähnung des § 16 Abs. 3 AußStrG (mit der Weiterverweisung auf § 508a ZPO sowie § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO) insoweit auf einem redaktionellen Versehen beruht (vgl RZ 1992, 44/20 = RPflSlgG 2.319).
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