Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin nach § 15 WGG begehrten Preises für die von den Antragstellern erworbene Reihenhausanlage gerichteten Verfahren faßte das Erstgericht Beweisbeschluß über die seiner Ansicht nach beweisbedürftigen Behauptungen der Antragsteller; hinsichtlich einer Vielzahl von Behauptungen der Antragsteller wies es die dafür angebotenen Beweise zurück.
Dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der von den Antragstellern gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Im besonderen Außerstreitverfahren nach dem WGG gelten für Rekurse, die sich gegen andere Beschlüsse als Sachbeschlüsse oder nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, richten, die Bestimmungen des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt (§ 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).
Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluß gesondert anfechtbar ist (§ 22 Abs 2 Z 3 WGG), so stellt sich die hier bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes doch nicht als Sachbeschluß, sondern als rein verfahrensrechtlicher Beschluß dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Dies ist hier der Fall. Der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung liegt nicht vor, weil sich dieser nur auf formalrechtlich begründete Zurückweisungen von Klagen - bzw im besonderen Verfahren nach den Wohnrechtsgesetzen von Sachanträgen - bezieht. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist die Zurückweisung von Beweisanträgen einer - nach dem Sinn des Gesetzes notwendigerweise anfechtbaren - Rechtsschutzverweigerung nicht gleichzuhalten, weil durch diese rein verfahrensleitende Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme von Beweisen der Beurteilung der rechtlichen Relevanz von beweisbedürftigen Behauptungen (im Sachbeschluß) nicht vorgegriffen wird und der Beweisbeschluß iS des § 22 Abs 2 Z 3 WGG einer Überprüfung der in der Ablehnung von Beweisen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht im Rahmen der Bekämpfung des Sachbeschlusses nicht im Wege steht.
Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung sonst von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (3 Ob 80/91; 7 Ob 564/92; 3 Ob 87/92).
Der Revisionsrekurs mußte daher ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht zurückgewiesen werden.
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