Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Rechtfertigung des für die Antragstellerin vorgemerkten Eigentumsrechts ob dem Hälfteanteil B-LNR 4 der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Einschreiter gab das Rekursgericht nicht Folge. Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Einschreiter am 2. 7. 2010 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiter langte am 4. 8. 2010 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Die Rekursfrist (Revisionsrekursfrist) beträgt im Grundbuchverfahren bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG [iVm § 126 Abs 2 GBG]). Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung (§ 81 Abs 1 GBG). Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (RIS-Justiz RS0060996).
2. Nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts am 2. 7. 2010 fiel hier der letzte Tag der 30-tägigen Revisionsrekursfrist auf Sonntag, den 1. 8. 2010, weshalb diese (erst) am 2. 8. 2010 endete. Der beim Erstgericht am 4. 8. 2010 eingelangte Revisionsrekurs ist somit verspätet und daher zurückzuweisen.
3. Die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ist im Grundbuchverfahren zufolge des unverändert aufrecht gebliebenen § 123 Abs 2 GBG ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0124683; 5 Ob 186/07z; 5 Ob 161/10b).
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