Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage, des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Gleiches gilt für die Frage, ob ein Scheidungsbegehren iSd § 49 letzter Satz EheG sittlich gerechtfertigt ist; auch hiefür sind das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgeblich (8 Ob 642/89 = EFSlg 60.198). Da eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht zu erkennen ist, fehlen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
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