OGH 5Ob1592/93

OGH5Ob1592/939.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Flossmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Barbara F*****, Ärztin, ***** Graz, S*****straße 12,

2. Dr.Andrea L*****, Ethnologin, ***** Graz, F*****straße 31, und 3. Dr.Harald H*****, Rechtsanwalt, ***** Graz, S*****gasse 4, alle vertreten durch Dr.Teja Kapsch, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Eva N*****, Pensionistin, ***** Graz, F*****straße 31, vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 30.Juli 1993, GZ 3 R 143/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, daß die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Erstklägerin auf die Notwendigkeit einer Anrufung des Außerstreitrichters verwiesen (vgl SZ 23/83; MietSlg 19.037 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte