Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, daß die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Erstklägerin auf die Notwendigkeit einer Anrufung des Außerstreitrichters verwiesen (vgl SZ 23/83; MietSlg 19.037 ua).
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