OGH 5Ob1580/94

OGH5Ob1580/9414.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Zumra H*****, 4650 Lambach, S***** 32, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei (zugleich Gegner der gefährdeten Partei) Asim H*****, 4650 E*****, H***** Nr.4, vertreten durch Dr.Reinhold Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen Ehescheidung und einstweiligen Unterhalts (hier nur wegen Ehescheidung) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 4.Juli 1994, GZ R 433/94-33, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a

Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin geht davon aus, daß die Ermittlung bosnischen

Rechts innerhalb angemessener Frist nicht möglich sei, sodaß sich

gemäß § 4 Abs 2 IPRG die Anwendung österreichischen Rechts gebiete.

Diese Verweisung auf österreichisches Recht gilt jedoch nur dann,

wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann.

Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie im

gegenständlichen Fall - ist eine Rück- oder Weiterverweisung zu

verneinen (Schwimann in Rummel 2.Aufl, Rz 4 zu § 4 IPRG). Es bleibt

daher bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom

29.5.1979, das laut Auskunft des BMJ vom 16.6.1994 in der Republik

Bosnien-Herzegowina weiterhin in Geltung steht.

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