Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a
Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin geht davon aus, daß die Ermittlung bosnischen
Rechts innerhalb angemessener Frist nicht möglich sei, sodaß sich
gemäß § 4 Abs 2 IPRG die Anwendung österreichischen Rechts gebiete.
Diese Verweisung auf österreichisches Recht gilt jedoch nur dann,
wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann.
Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie im
gegenständlichen Fall - ist eine Rück- oder Weiterverweisung zu
verneinen (Schwimann in Rummel 2.Aufl, Rz 4 zu § 4 IPRG). Es bleibt
daher bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom
29.5.1979, das laut Auskunft des BMJ vom 16.6.1994 in der Republik
Bosnien-Herzegowina weiterhin in Geltung steht.
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