Rechtssatz
Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird; dies gilt grundsätzlich auch im außerstreitigen Verfahren und schon gar im besonderen Mietrechtsverfahren nach § 37 MRG, da dieses dem Streitverfahren stark angenähert ist. In einem generell dem außerstreitigen Bereich zugeordneten Verfahren ist jedoch der Einfluss von Nichtigkeitsgründen auf die Erledigung der Sache im Einzelfall genau abzuwägen. Insbesondere ist zu prüfen, ob nicht eine Genehmigung der nichtigen Verfahrensschritte durch die hievon betroffene Partei erfolgte. Die Bestimmung des § 477 Abs 2 ZPO ist nämlich auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
4 Ob 2331/96i | OGH | 12.11.1996 |
nur: Im streitigen Verfahren begründet es Nichtigkeit, wenn der Gegner des Rekurswerbers unter Verletzung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt wird. (T1) |
17 Ob 36/09g | OGH | 09.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Verletzung der Zweiseitigkeit führt zur von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit des Rekursverfahrens. (T2); Veröff: SZ 2010/8 |
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00156_9200000_003
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