OGH 5Ob1565/94

OGH5Ob1565/9423.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan O*****, Diplomkrankenpfleger, ***** vertreten durch Dr.Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei Anna K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 250.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.Juni 1994, GZ 3 R 97/94-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung der Klage ist schon im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß für die unbefristete Schenkungsanrechnung die konkrete Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (hier: 4.6.1992) erforderlich ist. Hat hingegen ein Kind des Erblassers (hier: die Beklagte in dem zwischen ihr, dem Erblasser, dessen Ehegattin und einem weiteren Kind am 1.12.1987 abgeschlossenen Vertrag) auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet, so gilt § 785 Abs 3 ABGB (JBl 1988, 646 mwN, insbesondere Welser in FS Kralik 590). Das Argument, ein gültiger Erb- und Pflichtteilsverzicht sei mangels Annahme nicht zustande gekommen, verfängt nicht, weil es sich diesbezüglich um eine unzulässige Neuerung handelt (der Vertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten wurde unter diesem Gesichtspunkt vom Kläger nicht in Zweifel gezogen).

Da sohin die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen der Rechtsprechung (JBl 1988, 646) entspricht, kommt es auf die mit der Entscheidung 7 Ob 595/93 des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch stehende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes nicht an, wonach die Schenkungsanrechnung auch deswegen zu unterbleiben habe, weil zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Zuwendungen an die Beklagte das gesetzliche Erbrecht des außerehelichen Kindes jenem des ehelichen Kindes noch nicht angeglichen gewesen sei und das am 1.1.1991 in Kraft getretene ErbRÄG 1989, BGBl 656, nicht zurückwirke.

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