OGH 5Ob154/24v

OGH5Ob154/24v14.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, gegen die beklagte Partei „Krankenhaus“ *, wegen 126.500 EUR sA, über die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. Mai 2024, GZ 7 R 14/24v, 7 R 15/24s und 7 R 16/24p‑21, mit dem die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. November 2023, vom 19. Jänner 2024, und vom 15. Februar 2024, GZ 49 Cg 82/23h‑10, ‑13 und ‑15, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00154.24V.1114.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 29. Mai 2024 drei Rekurse der Klägerin zurück.

[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich erkennbar die – nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene – Eingabe der Klägerin vom 17. Juni 2024 (beim Erstgericht eingelangt am 16. August 2024), die als Revisionsrekurs zu werten ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das Rechtsmittel ist verspätet.

[4] 1.1 Nach § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (8 Ob 40/22y mwN; Musger in Fasching/Konecny 3 § 528 ZPO Rz 95 mwN).

[5] 1.2 Infolge der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an die Klägerin am 6. Juni 2024 endete die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels dagegen am 20. Juni 2024. Das erst am 16. August 2024 eingebrachte Rechtsmittel ist daher verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen.

[6] 2. Auf den Umstand, dass das Rechtsmittel – ebenso wie sämtliche bisherige Eingaben der Klägerin trotz zahlreicher entsprechender Verbesserungsaufträge – wiederum ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht wurde, ist wegen dessen Verspätung nicht einzugehen (RS0005946 [T4, T14]).

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