Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der Judikatur zu § 24a Abs 2 WEG 1975, dass sich eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf ein bestimmtes Objekt beziehen muss, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern (vgl RIS-Justiz RS0109567, insbesondere 5 Ob 304/02w mwN). Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. Auch Objekte, die im Zuge eines geplanten Dachbodenausbaus erst errichtet werden sollen, erfordern grundsätzlich eine genaue Bezeichnung. Ob daraus verzichtet werden kann, wenn einer Person oder einer Eigentümerpartnerschaft die Einräumung von Wohnungseigentum am auszubauenden Dachboden (also aus der Sicht der RM-Werber an einem bereits existierenden, nur noch umzugestaltenden Objekt) zugesagt wurde, ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Zusage wurde den RM-Werbern nach der vorliegenden Urkunde nicht als Eigentümergemeinschaft, sondern ad personam erteilt und bezieht sich außerdem auf mehrere im Dachboden zu errichtende Objekte. Die Abweisung des Anmerkungsgesuches ist also durch die einschlägige Judikatur gedeckt.
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