Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Wolfgang D*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Alois Bixner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Theresia H*****, im Haushalt, ***** vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28. März 1991, GZ 22 a R 51/91-75, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, weil sich die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 17 AußStrG auch nach der WGN 1989, die diesbezüglich keine Änderung bewirkt hat, nach den Vorschriften der ZPO richtet, weshalb auch in diesem außerstreitigen Verfahren ein Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, nicht zulässig ist (SZ 19/126; RZ 1970, 223; EFSlg 39.839; zuletzt 6 Ob 715, 716/88).
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