Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4
Rechtliche Beurteilung
Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil die hier relevierte Frage, ob das Recht des Fahrweges durch Benützung des dienenden Grundstückes zum Gehen erhalten bleibt, in der Literatur völlig unstrittig einheitlich beantwortet wird (Klang in Klang2 VI 616; Ehrenzweig2 I/2, 353, insbes FN 41; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1482; Mader in Schwimann, ABGB V, Rz 1 zu § 1482) und auch von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Zweifel gezogen wird (SZ 42/10 und auch hinsichtlich des vergleichbaren Leitgedankens bei anderer Feldservitut 3 Ob 171/59).
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