Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs. 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert, sondern auch dann, wenn ein Bruchteilstitel begehrt wird. Es kommt dann auf die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten und erst mangels solcher Feststellungen auf die Klagebehauptungen an (EvBl. 1972/182 ua., zuletzt etwa 1 Ob 1504/85). Hier übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, wenn man die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten zugrunde legt, wohl 15.000 S, nicht aber 300.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Bei Beurteilung der Frage, ob einer im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch in Geld zusteht, handelt es sich um eine bloße Bemessungsfrage, wenn allein auf Grund der Beurteilung der Bedürfnisse, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuwägen ist, ob die vom Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen in Form von Wirtschaftsgeld oder von Naturalleistungen dem Ausmaß nach zu gering sind (EFSlg. 16.261/1, 25.703, 27.828, 32.542, 34.465, 44.081, 44.082 ua.). Nur diese Fragen sind hier Gegenstand der außerordentlichen Revision, und zwar auch insoweit, als sie den Monat November 1984 betreffen.
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