European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00150.22B.1003.000
Spruch:
Die Rückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Antragsteller wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Antragsteller (Revisionsrekurswerber) zogen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 22. 9. 2022 zurück. Weder die ZPO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions‑)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0110466) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (2 Ob 252/06g mwN). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 37/08i).
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