Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:
Auf Grund des in beglaubigter Fotokopie vorgelegten Auszugs aus dem Firmenbuch vom 12. 6. 1996 sowie der beglaubigten Fotokopie der Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. 11. 1990 sind im B-Blatt der Einlage EZ ***** GB ***** Firma und Adresse der zu LNR 1 eingetragenen Eigentümerin in U*****-BAU Aktiengesellschaft, H*****, zu ändern.
Hievon werden verständigt:
1.) U*****-BAU Aktiengesellschaft, ***** mit den die Orginalbeglaubigungen enthaltenden Urkunden,
2.) Stadt Wien, MA 40 (ZLE),
3.) Finanzamt für den 21. Bezirk.
Die auf Grund dieser Entscheidung notwendigen Grundbuchseintragungen und Verständigungen obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung
In der Einlage EZ ***** des Grundbuchs ***** ist als Liegenschaftseigentümerin die U***** Hoch- und Tiefbau Aktiengesellschaft, R*****, eingetragen. Die Antragstellerin, die behauptet, mit der Liegenschaftseigentümerin ident zu sein, hat nunmehr unter Vorlage einer bereits mehrmals für Grundbuchseingaben verwendeten Kopie eines auch die historischen Daten enthaltenden Auszugs aus dem Firmenbuch vom 12. 6. 1996, der das Bezirksgericht Hietzing am 10. 9. 1999 bescheinigte, ein vollständiges Lichtbild der Haupt- bzw Urschrift zu sein, sowie einer gleichermaßen bescheinigten Kopie einer Amtsbestätigung des Handelsgerichtes Wien vom 16. 11. 1990, wonach der Wortlaut der ehemals zu HRB 21.775 eingetragenen Firma U***** Hoch- und Tiefbau Aktiengesellschaft (laut Auszug aus dem Firmenbuch ident mit der zu FN 32513p im Firmenbuch eingetragenen AG) am 18. 8. 1983 bzw 19. 9. 1983 in U*****-Bau Aktiengesellschaft geändert wurde, die bücherliche Eintragung der Firma- und Adressänderung beantragt. Letztere ergibt sich aus dem in Kopie vorgelegten Firmenbuchauszug.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Antragstellerin entgegen § 87 Abs 1 GBG keine Originalurkunden beigebracht hat. Außerdem gehe aus dem Firmenbuchauszug die Änderung des Firmenwortlauts nicht hervor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 87 Abs 1 GBG schreibe ausdrücklich vor, dass einem Grundbuchsgesuch die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Im Hinblick auf diese klare gesetzliche Bestimmung hätte die Antragstellerin nicht beglaubigte Abschriften, sondern die Urschriften (Originale) der beiden Urkunden vorlegen müssen. Eine Frist zur Beibringung der Originalurkunden nach § 88 Abs 4 GBG sei nur dann zu bestimmen, wenn der Antragsteller im Gesuch angibt, dass er das Original nicht sogleich beibringen kann, weil es sich bei einer anderen Behörde befindet (§ 88 Abs 1 GBG).
Gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG habe das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und dürfe eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist. Da auch eine Verbesserung oder Ergänzung des Antrages im Grundbuchsverfahren nicht möglich sei (§ 95 Abs 1 GBG), habe das Erstgericht den Antrag zu Recht abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage, ob für die Anmerkung einer bloßen Firmenwortlaut- und Adressänderung, mit der sonst mit keinerlei Rechtserwerb oder -verlust verbunden ist, die Vorlage von Originalurkunden gemäß § 87 Abs 1 GBG notwendig ist oder ob hiefür die Vorlage beglaubigter Abschriften der Originalurkunden ausreicht.
In ihrem Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, dass für bloße Anmerkungen die Vorlage von Originalurkunden nicht erforderlich sei. § 87 Abs 1 GBG verlange dies nur für Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll (im Hinblick auf § 26 Abs 1 GBG nur für Einverleibungen und Vormerkungen), nicht aber auch für solche Urkunden, die - wie hier - zwar Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags, nicht aber für die Eintragung sind. So genüge beispielsweise für die Einschreitervollmacht, den Staatsbürgerschaftsnachweis oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung eine beglaubigte Abschrift. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, dem Eintragungsgesuch in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses stattzugeben; hilfsweise soll der Beschluss des Rekursgerichtes aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Abänderungsbegehrens auch berechtigt.
Wie auch das Rekursgericht erkannte, bewirkt die Änderung des Namens oder der Firma eines Buchberechtigten keine Rechtsänderung, sodass hiefür eine Anmerkung im Grundbuch gemäß § 20 lit a GBG genügt (MietSlg 46.044; vgl NZ 1993, 238/275; NZ 1995, 137/325 ua; Jud, Unternehmensrechtliche Vorgänge und ihr Niederschlag im Grundbuch, in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/2, 144 f). Derartige Eintragungen erfolgen gemäß § 52 GBG auf Grund beweiswirkender Urkunden. Diese müssen keine Originale sein. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichtes, ob es im Einzelfall, den es dabei zu berücksichtigen gilt (vgl NZ 1999, 173/439), einen besonderen Echtheitsbeweis verlangt (Sattler, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch, NZ 1949, 49 [52]; idS zu Ersichtlichmachungen nach § 15 Abs 1 nö Naturschutzgesetz jüngst 5 Ob 258/99y). Für den keineswegs außergewöhnlichen Fall einer die Rechtssubjektivität wahrenden Änderung einer Handelsfirma wird idR mit der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch das Auslagen gefunden werden können (vgl NZ 1986, 163; NZ 1993, 290/282).
Hier lassen die vorgelegten Urkunden keine plausibel erklärbaren Zweifel daran, dass sich bei gleich gebliebener bücherlicher Rechtslage lediglich Firma und Adresse der in der Einlage EZ ***** des Grundbuchs ***** eingetragenen Liegenschaftseigentümerin geändert haben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
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