Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß die Anhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 2 MRG nur möglich ist, wenn der Hauptmieter nach dem 28.2.1994 verstirbt, wurde bereits in
den Entscheidungen 5 Ob 2307/97t (= RdW 1997, 75 = immolex 1997,
44/27) sowie 5 Ob 2316/96s (= immolex 1997, 43/26) ausgesprochen und
in der Entscheidung 5 Ob 2424/96y nochmals bekräftigt. Es liegt daher in dieser Frage bereits gefestigte Judikatur des OGH vor. Die gegenteilige Entscheidung 1 Ob 512-514/95 befaßte sich im übrigen nur nebenbei - im Zuge der Verkehrswertschätzung einer vermieteten Liegenschaft - mit den Möglichkeiten und Voraussetzungen der Mietzinsanhebung. Diese Möglichkeiten können durchaus den Schätzwert beeinflussen, ohne daß ein konkreter Anwendungsfall vorliegt.
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