OGH 5Ob146/12z

OGH5Ob146/12z5.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. J***** R*****, und 2. M***** R*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen die beklagte Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 34.477,91 EUR sA (24 C 638/05d des Bezirksgerichts Klagenfurt) und 14.505,41 EUR sA (24 C 107/07v des Bezirksgerichts Klagenfurt), insgesamt 48.983,32 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 15. Juni 2012, GZ 1 R 271/11i-27, mit welchem infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 25. August 2011, GZ 24 C 638/05d, 24 C 107/07v-21, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von den klagenden Parteien zu 24 C 638/05d des Bezirksgerichts Klagenfurt geltend gemachten Begehren von 2.092,97 EUR sA und 4.342,91 EUR sA sowie das von der erstklagenden Partei zu 24 C 107/07v des Bezirksgerichts Klagenfurt geltend gemachte Begehren von 3.343,05 EUR sA richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung über mehrere Begehren der Kläger in gemäß § 187 ZPO verbundenen Verfahren entschieden. Eine solche Prozessverbindung bewirkt keine Streitgenossenschaft und führt - auch betreffend die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit - zu keiner Zusammenrechnung der Streitwerte (RIS-Justiz RS0037173; RS0037252; RS0036717; RS0037271; Schragel in Fasching/Konecny² § 187 ZPO Rz 8; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 167; Fucik in Rechberger³ § 187 ZPO Rz 4).

2. Ausgangspunkt der mehreren Begehren der Kläger ist ein Bestandvertrag, welchen die Kläger als Mitmieter mit der Beklagten als Vermieterin abgeschlossen haben. Das Bestandobjekt eignet sich nach dem Standpunkt der Kläger nicht zu dem von der Beklagten zugesagten Gebrauch.

2.1.1. Im Verfahren zu 24 C 638/05d des Bezirksgerichts Klagenfurt machen die Kläger ua Begehren von 2.092,97 EUR sA und 4.342,91 EUR sA geltend. Das Begehren von 2.092,97 EUR sA beruht auf der Behauptung der Kläger, dass ihnen mangels Wohnhauswidmung des Bestandobjekts der genannte Betrag an öffentlicher Förderung („Zuschuss“) entgangen sei. Das Begehren 4.342,91 EUR sA leiten die Kläger aus Kosten für Umbauarbeiten ab, die nach ihrer Ansicht von der Beklagten im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht zu tragen seien. Die weiteren Begehren sind vom Erstkläger angesprochene Beträge von 5.337,91 EUR sA als Regress aus einem verlorenen Vorprozess und 10.570,51 EUR als weiterer Regress für vom Erstkläger vorgestreckte, jedoch im Innenverhältnis von der Beklagten zu tragende Investitionen sowie die vom Erstkläger und der Zweitklägerin jeweils aus dem Titel des Verdienstentgangs begehrten Beträge von 5.232,60 EUR sA bzw 17.471,52 EUR sA.

2.1.2. Zwischen den Begehren auf Zahlung von 2.092,97 EUR sA sowie 4.342,91 EUR sA und den übrigen zu 24 C 638/05d des Bezirksgerichts Klagenfurt liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 und 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO schon im Hinblick auf die gänzlich unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen nicht vor (näher dazu etwa Zechner aaO § 502 ZPO Rz 150 mzN; zu den Verdienstentgangsbegehren s unten 2.2.2.). Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Begehren von 2.092,97 EUR sA sowie 4.342,91 EUR sA richtet, zufolge § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässig und daher insoweit zurückzuweisen.

2.2.1. Im Verfahren 24 C 107/07v des Bezirksgerichts Klagenfurt machen die Kläger (für andere Zeiträume als 24 C 638/05d des Bezirksgerichts Klagenfurt) Ersatzansprüche aus dem Titel des Verdienstentgangs wegen Nichtbenützbarkeit des Bestandobjekts geltend. Der Erstkläger begehrt 3.343,05 EUR sA als Ersatz für einen ihm entgangen „Unkostenbeitrag“, welchen er als nicht registrierter Einzelunternehmer bei einschlägiger Benützbarkeit des Hauses aus der Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen angeblich lukrieren hätte können. Die Zweitklägerin begehrt 11.162,36 EUR sA, die sie mit möglichen Einnahmen aufgrund einer Tätigkeit als Handelsvertreterin für dieses andere Unternehmen begründet.

2.2.2. Die Ansprüche der Kläger zu 24 C 107/07v des Bezirksgerichts Klagenfurt sind ebenfalls nicht gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen, weil die Kläger weder in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt sind. Es besteht insoweit nur im Vorfragenbereich, nämlich hinsichtlich des Bestandobjekts, eine Rechtsgemeinschaft, welche für die Zusammenrechnung aber nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0035355; vgl auch Mayr in Rechberger³ § 55 JN Rz 1). Die Revision ist somit betreffend die Entscheidung über das vom Erstkläger erhobene Begehren auf Zahlung von 3.343,05 EUR sA zufolge § 502 Abs 2 ZPO gleichfalls absolut unzulässig und daher insoweit zurückzuweisen.

3. Alle übrigen Begehren der Kläger bewegen sich der Höhe nach im Bereich zwischen 5.000 und 30.000 EUR. Das Berufungsgericht hat zu diesen Begehren ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 [T16], RS0109501 [T4]). Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel - betreffend die mit dieser Entscheidung noch nicht behandelten Begehren - dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob die im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).

Aus diesen Erwägungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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