Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichts als verspätet zurück, mit der Begründung zurück, dass die Berufung des Klägers nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Erstgericht eingelangt war, weil der Kläger die Berufung am 6. Februar 2007 persönlich dem Erstgericht überreicht, die Berufungsfrist allerdings am 5. Februar 2007 geendet hatte.
Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts richtete sich der „Revisionsrekurs" gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO des Klägers. Zur Rechtzeitigkeit seiner Berufung brachte er vor, die Berufung sei nicht persönlich beim Erstgericht überreicht, sondern von seiner Mitarbeiterin Sandra W***** am 2. Februar 2007, zur Post gebracht worden und daher rechtzeitig.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers, der irrtümlich als Revisionsrekurs bezeichnet wurde (die unrichtige Bezeichnung ist jedoch gemäß § 84 Abs 2 ZPO unerheblich), ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Streitwerts - zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 13 mwN) und auch berechtigt. Tatsächlich wurde die gegenständliche Berufung bereits am 2. Februar 2007 zur Post gegeben. Das ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Originalaufgabeschein sowie den Angaben der Mitarbeiterin des Klägers, Sandra W*****, die sich gut erinnern konnte, weil es sich um eine private Angelegenheit des Klägers handelte und jenen des Gerichtsbediensteten Michael W*****, der sich nicht erinnern konnte, ob der von ihm auf der Berufung angebrachte Vermerk „persönlich überreicht" den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erfolgte. Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war in Stattgebung des Rekurses der berufungsgerichtliche Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich dem weiteren Verfahren über das von ihm zu Unrecht zurückgewiesene Rechtsmittel zu unterziehen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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