Rechtssatz
Der Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG hat (nur) „die Tatsachen“ zu bezeichnen, über die Beweis aufzunehmen sein wird. Er kann nur hinsichtlich der Vollständigkeit der zu erhebenden Tatsachen und deren rechtlicher Relevanz, aber nicht hinsichtlich der dazu in Aussicht genommenen Beweismittel angefochten werden. Behauptete Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung können erst im Rechtsmittelverfahren über die Sachentscheidung geltend gemacht werden.
Normen
AußStrG 2005 §45 IB, AußStrG 2005 §45 IC5, AußStrG 2005 §66 Abs1 AIVA, AußStrG 2005 §66 Abs1 AV, WGG 1979 §22 Abs2 Z3, WGG 1979 §22 Abs2 Z4
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0050OB00145_09Y0000_002
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