Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe sich zur festgestellten Höhe der Sanierungskosten für die Drainage mit einer bestimmten Urkunde (Rechnung 8.2.1) nicht (ausreichend) auseinander gesetzt, zeigt die Beklagte keine Aktenwidrigkeit auf (RIS-Justiz RS0043402; RS0043373; § 510 Abs 3 ZPO).
2. Die Beklagte macht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil sich das Berufungsgericht mit deren Behauptung, die Mängel der Drainage seien hinsichtlich Ursache und Ausmaß nicht feststellbar, und mit dem erhobenen Mitverschuldenseinwand nicht (ausreichend) auseinandergesetzt habe.
Zur Schadensursache und zum Sanierungsaufwand hat das Erstgericht - wenngleich nicht die von der Beklagten gewünschten - Feststellungen getroffen. Mit der dazu erhobenen Beweisrüge der Beklagten hat sich das Berufungsgericht auseinander gesetzt; die Beklagte bekämpft insoweit - unzulässig - die Tatfrage (RIS-Justiz RS0043371; RS0043150). Dies gilt gleichermaßen für ein vermeintliches Mitverschulden der Kläger, wofür die getroffenen Feststellungen, deren Verständnis nur einzelfallrelevante Bedeutung hat, keinen Anhaltspunkt liefern. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
3. Das Berufungsgericht hat - entgegen den Revisionsausführungen - auch die Rechtsfrage der Verjährung des für die Sanierung der Drainage geltend gemachten Betrags im Ergebnis richtig gelöst. Im Oktober 2002 wurde mit den Sanierungsmaßnahmen betreffend Tiefbau (ua Erneuerung der Drainage) begonnen. Der dafür erforderliche Aufwand und das notwendige Ausmaß der Sanierung war bis dahin nicht bekannt. Um das Leistungsbegehren, welches ua auch die Kosten der Erneuerung der Drainage enthielt, haben die Kläger ihr Begehren bei der Streitverhandlung am 24. 3. 2004 ausgedehnt, sodass insoweit - auch unter Bedachtnahme auf das erhobene Feststellungsbegehren - Verjährung nicht eingetreten war. Dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Ursachen der Mängel an der Drainage zwecks Klärung der Verantwortlichkeit der Beklagten noch eine Erörterung mit den Parteien für erforderlich erachtete, die dann auch zur betraglichen Präzisierung dieses Teilbegehrens führte, ändert an der ursprünglich eingetretenen Unterbrechung der Verjährung nichts (RIS-Justiz RS0034836 [insb T5, T7, T9, T11]; RS0034954 [T2]).
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten unzulässig und zurückzuweisen.
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