Normen
MG §23 Abs1
MRG §1 Abs4 Z2
5 Ob 141/95 | OGH | 28.11.1995 |
7 Ob 87/16v | OGH | 25.05.2016 |
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Mit der Auflösung der Wohneinheit und Wirtschaftseinheit kann der Charakter des Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG verlorengehen. Werden Teile des Gebäudes, weil sie für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr benötigt werden, für Geschäftszwecke vermietet (etwa als Lager, Garage, Werkstätte und dergleichen), versteht sich das von selbst, weil die selbständige Vermietung eines Objektes für geschäftliche Zwecke immer ausnahmeschädlich ist. Das Vermieterprivileg kann jedoch auch dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb, in dessen Zentrum das Bauernhaus stand, aufgegeben wurde oder das Haus nicht mehr für Wohnzwecke der Bauernfamilie dient.
Normen
MG §23 Abs1
MRG §1 Abs4 Z2
5 Ob 141/95 | OGH | 28.11.1995 |
7 Ob 87/16v | OGH | 25.05.2016 |
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)