Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
1. Im Haus befindet sich eine allseits abgeschlossene Tiefgarage mit Zufahrts- und Ausfahrtstoren. In dieser Tiefgarage sind 97 Stellplätze mit einer Gesamtfläche von 1.139,89 m² vorhanden; die Rangier- und Zufahrtsflächen umfassen 1.232 m². Der Großteil der Abstellplätze ist an Mieter des Hauses, der Rest an hausfremde Personen vermietet. Mit Zwischensachbeschluss hat das Erstgericht festgestellt, dass die Tiefgarage im Ausmaß von 1.139,89 m² in die Nutzfläche einzubeziehen sei. Der dagegen erhobene Rekurs der Antragsgegnerin blieb erfolglos; das Rekursgericht war der Ansicht, die Einbeziehung der Stellflächen einer Sammelgarage ohne Zufahrts- und Rangierflächen entspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Rechtliche Beurteilung
2. Die Antragsgegnerin begründet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses mit einer vermeintlich unheitlichen Judikatur zur Frage der Einbeziehung der Stellflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche. Nach Ansicht der Antragsgegnerin stehe die Entscheidung 5 Ob 337/99s mit der übrigen Judikatur zu dieser Frage nicht in Einklang. Die von der Antragsgegnerin behauptete Judikaturdivergenz besteht jedoch nicht, weshalb die Rechtsmittelwerberin auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF aufzuzeigen vermag:
3. Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nur bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0069814[T2]). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zu 5 Ob 59/91 = WoBl 1991, 255/159 (zust Würth) entschieden, dass die Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen sind; diese Ansicht wurde in 5 Ob 40/97m = WoBl 1999, 16 (Würth) bestätigt und dort auch für baulich getrennte Garagen erwogen. Mit dieser Judikatur steht die Entscheidung zu 5 Ob 337/99s = WoBl 2000, 109/51 = SZ 73/1 in Einklang; dort war bereits zwischen den Parteien unstrittig, dass eine in einem großen, teilweise durch Zwischenpfeiler getrennten Raum befindliche Garage in die Nutzfläche einzubeziehen sei. Der Oberste Gerichtshof hat dazu dann klar gestellt, dass Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage bei der Berechnung der Nutzfläche nach § 17 Abs 2 MRG nicht zu berücksichtigen sind.
Zur Frage der Einbeziehung der Stellflächen einer Sammelgarage in die Nutzfläche ist die Judikatur des Obersten Gerichtshofs somit einheitlich; der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher zurückzuweisen.
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