OGH 5Ob139/73 (RS0040693)

OGH5Ob139/7319.9.1973

Rechtssatz

Kann über die Klagsforderung trotz eingewendeter Gegenforderung mit Teilurteil abgesprochen werden, dann ist es keineswegs folgerichtig, das Leistungsurteil nur auf jenen Teilbetrag der Klagsforderung zu beschränken, der die Gegenforderung übersteigt. Es ist auch weder zweckmäßig noch sachlich richtig, das Teilurteil über die Klagsforderung in die Form eines mehrgliedrigen Urteils (§ 545 Abs 3 Geo) zu kleiden, erst im Endurteil wird der Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung festzustellen oder die Aufrechnungseinrede abzuweisen bzw zurückzuweisen sein. Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). Das Teilurteil hat sich dagegen auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat.

Normen

ZPO §391 C

5 Ob 139/73OGH19.09.1973

Veröff: EvBl 1974/84 S 184

3 Ob 120/75OGH30.09.1975

nur: Wird die Gegenforderung als bestehend anerkannt, dann ist im Endurteil auch auszusprechen, in welchem Umfang die mit dem Teilurteil zuerkannte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen ist (vgl Fasching Kommentar III 583 f). (T1)

6 Ob 617/77OGH20.10.1977

nur T1; Veröff: SZ 50/134

5 Ob 668/79OGH02.10.1979

Veröff: JBl 1980,548

5 Ob 570/85OGH10.09.1985

Auch

5 Ob 535/86OGH24.06.1986

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 570/85

7 Ob 531/90OGH08.03.1990
1 Ob 82/98kOGH24.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein Teilurteil über einen Zahlungsanspruch im Sinne der §§ 391 Abs 3 und 392 Abs 1 ZPO ist als Leistungsurteil zu erlassen, wenn für eine solche Entscheidung die prozessualen Voraussetzungen vorliegen. Kann jedoch nur mittels Leistungsurteils über die Klageforderung abgesprochen werden, so sind prozessuale Vorschriften verletzt, wenn das Erstgericht trotz Verneinung eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage- und der Gegenforderung bloß ein nicht vollstreckbares Feststellungsurteil über das Klagebegehren fällt. (T2)

5 Ob 75/99mOGH15.06.1999

nur: Das Teilurteil hat sich auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat. (T3); Beisatz: Erst im Endurteil ist dann über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung sowie über den Umfang der allenfalls eingetretenen Aufrechnung zu entscheiden (EvBl 1974/84). (T4)

9 Ob 38/05mOGH30.09.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730919_OGH0002_0050OB00139_7300000_001

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