Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus Artikel 10 CMR iVm Art 8 CMR ergibt sich, dass grundsätzlich den Absender die Haftung für durch mangelhafte Verpackung eines Gutes verursachte Schäden des Frachtführers trifft. Vom hier nicht interessierenden Fall der vorbehaltslosen Kenntnisnahme abgesehen, wird die Haftung durch Art 10 CMR ausgeschlossen, wenn der Mangel offensichtlich, also evident bzw bereits mit geringster Sorgfalt zu entdecken war (Thume, Kommentar zur CMR, Art 10 Rz 36 f). Wenn die Vorinstanzen hier im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangten, dass der Fahrzeuglenker die Instabilität der zu befördernden Holzpakete aufgrund deren unzureichender innerer Verlattung nicht als mangelhaft erkennen konnte und sich die beklagte Partei demzufolge nicht auf die Haftungsbefreiung nach Art 10 CMR berufen kann, stellt dies eine nicht revisible Frage des Einzelfalles dar (RIS-Justiz RS0044088).
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