OGH 5Ob138/07s

OGH5Ob138/07s18.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joachim S*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Dr. Günther Ellmerer, Rechtsänwälte in 6330 Kufstein, gegen die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 20.375 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2007, GZ 3 R 32/07s-48, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. November 2006, GZ 13 Cg 35/04s-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Aus Artikel 10 CMR iVm Art 8 CMR ergibt sich, dass grundsätzlich den Absender die Haftung für durch mangelhafte Verpackung eines Gutes verursachte Schäden des Frachtführers trifft. Vom hier nicht interessierenden Fall der vorbehaltslosen Kenntnisnahme abgesehen, wird die Haftung durch Art 10 CMR ausgeschlossen, wenn der Mangel offensichtlich, also evident bzw bereits mit geringster Sorgfalt zu entdecken war (Thume, Kommentar zur CMR, Art 10 Rz 36 f). Wenn die Vorinstanzen hier im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangten, dass der Fahrzeuglenker die Instabilität der zu befördernden Holzpakete aufgrund deren unzureichender innerer Verlattung nicht als mangelhaft erkennen konnte und sich die beklagte Partei demzufolge nicht auf die Haftungsbefreiung nach Art 10 CMR berufen kann, stellt dies eine nicht revisible Frage des Einzelfalles dar (RIS-Justiz RS0044088).

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