5 Ob 137/71 | OGH | 16.06.1971 |
Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = MietSlg 23120 = ÖBl 1972,32 |
4 Ob 305/72 | OGH | 01.02.1972 |
Veröff: ÖBl 1973,51 |
7 Ob 529/81 | OGH | 05.03.1981 |
Auch; Veröff: SZ 54/30 = Arb 9945 |
4 Ob 518/81 | OGH | 07.04.1981 |
Auch; Veröff: Arb 10025 |
1 Ob 501/92 | OGH | 19.02.1992 |
Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156). (T1) Veröff: RdW 1992,270 |
4 Ob 2358/96k | OGH | 11.02.1997 |
Ähnlich |
8 Ob 141/08f | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T2)<br/>Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T3) |
16 Ok 8/10 | OGH | 12.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Radiusklausel im Kartellverfahren. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/148 |
4 Ob 46/14i | OGH | 23.04.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T5)<br/>Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T6) |
6 Ob 119/19x | OGH | 24.07.2019 |
Auch; nur T1; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19710616_OGH0002_0050OB00137_7100000_002
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