Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es existiert bereits eine beachtliche Anzahl an höchstgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Begriff „Übung des Verkehrs“ iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 auseinandersetzen. Für die Verkehrsüblichkeit der betreffenden Maßnahme kommt es demnach nicht auf eine ganz allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierenden Baupraxis an. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Änderung unter Berücksichtigung einerseits der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und andererseits seines Umfelds (jüngst etwa 5 Ob 236/11h und 5 Ob 98/11i wobl 2012/8, 22 je mwN; vgl auch 5 Ob 70/11x; 5 Ob 167/10k). Für eine Verbreiterung dieser Rechtsprechung bietet der vorliegende Fall keinen Anlass:
2. Zur Frage der Verkehrsüblichkeit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 liegt - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - ausreichendes Vorbringen der Antragsteller vor (insbesondere S 4 in ON 6).
3. Im Übrigen ist die Beurteilung eines ganz spezifischen Änderungswunsches eines Wohnungseigentümers unter dem Gesichtspunkt seiner Verkehrsüblichkeit iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 eine typische Einzelfallbeurteilung. Wenn das Rekursgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung für die hier zu beurteilende Balkonverbreiterung bejahte, weil gerade solche Baumaßnahmen im betreffenden Objekt, aber auch auf den benachbarten Gebäuden bei einem Großteil der Wohnungen durchgeführt worden sind, so ist darin keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
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