Rechtssatz
Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß § 2 Abs 1 nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in § 18 Abs 1 nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklärung der Grundverkehrsbehörde versehen wurde. Ob die Grundverkehrsbehörde hiebei gesetzmäßig vorgegangen ist, hat es nicht zu untersuchen.
Normen
nö GVG §2 Abs1
nö GVG §18 Abs1
5 Ob 157/16y | OGH | 29.09.2016 |
Abweichend; Beisatz: Hier: Zu § 5 Abs 1 Z 2 Stmk GVG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00136_97D0000_001
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