OGH 5Ob134/98m

OGH5Ob134/98m26.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Anna B*****, vertreten durch Brunhilde Korschinsky, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Außenstelle Erdberg, Erdbergstraße 22, 1030 Wien, diese vertreten durch Mag.Nadja Horvath, Funktionärin der Mietervereinigung Österreichs, Reichsratsstraße 15, 1010 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Ludwig P*****, Geschäftsmann, *****, und 2.) FKP *****gesellschaft m.b.H., ***** beide vertreten durch Dr.Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 1998, GZ 41 R 18/98w-9, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.Oktober 1997, GZ 44 Msch 39/97g-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, ob die durch das 3.WÄG (BGBl 1993/800) in § 16 Abs 8 MRG eingefügte Befristung für die Geltendmachung der Unzulässigkeit eines vereinbarten Hauptmietzinses auch für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossene Mietverträge gilt, wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit gewichtigen Lehrmeinungen bereits im bejahenden Sinn beantwortet, und zwar mit der Maßgabe, daß die Fristen mit dem Inkrafttreten des 3.WÄG am 1.3.1994 zu laufen begonnen haben (5 Ob 94/98d mwN; siehe auch 5 Ob 137/98b). Da das Rekursgericht ohnehin zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr gegeben.

Auch die Anregung der Revisionsrekurswerberin, den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung des § 16 Abs 8 MRG wegen vermeintlicher Gleichheitswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung anzurufen, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Daß etwa die frei (nach ABGB) vereinbarten Mietzinse in § 16 Abs 8 MRG nicht erwähnt sind oder für die dort angeführten befristeten Hauptmietverhältnisse andere Fristbestimmungen gelten, erscheint sachlich gerechtfertigt. Unzulässig eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge wurden schon vor dem 3.WÄG wie unzulässige Mietzinse behandelt (Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 8 zu § 45 MRG; siehe im übrigen § 45 Abs 9 aF MRG, jetzt § 45 Abs 4 MRG).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die von den Antragsgegnern zulässigerweise erstattete Revisionsrekursbeantwortung erfordert keine Stellungnahme, da im Einklang mit § 39 Abs 3 Z 19 MRG ohnehin keine Kosten verzeichnet wurden.

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