European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00134.08D.0624.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der klaren Anordnung des § 17 Abs 2 zweiter Satz MRG sind Kellerräume nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei nach der Rechtsprechung auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt (zur Nutzflächenrelevanz vgl RIS‑Justiz RS0116795; RS0069959; RS0069897). Ob eine solche Eignung besteht, ist nach ständiger Rechtsprechung weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0070105; RS0069814; RS0116999). Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit - im vorliegenden Fall waren die Souterrainräumlichkeiten nach ihrer baurechtlichen Umwidmung in Kellerräumlichkeiten von 1998 bis Ende 2000 sogar tatsächlich vermietet - hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten (vgl 5 Ob 117/02w).
Im Übrigen hängt die Frage, ob aufgrund des objektiven Zustands eines Objekts eine Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke, hier für Lagerzwecke, gegeben ist, ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl 1 Ob 34/97z).
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner zu führen.
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