Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
An der im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs. 1 ZPO erfolgten Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage nimmt der Beklagte nicht teil. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist gegen den Beschluß der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gerichteten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig (EvBl. 1963/135 S 185 mwN; JBl. 1964, 154; ferner 8 Ob 155/66 vom 21. Juni 1966 und 7 Ob 630/81 vom 25. Juni 1981, beide unveröffentlicht; a.M. Fasching im Kommentar IV, 543 und im Hand- und Lehrbuch Rdz 2084 S 951).
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