OGH 5Ob1301/85

OGH5Ob1301/8526.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Kommanditgesellschaft, Sattledt, Giering 100, vertreten durch Dr.Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm Noverka, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Josef B, Steuerberater, Wien 1., Schottengasse 3 a, (4 S 124/84 des Handelsgerichtes Wien), wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 224.765,20 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Juli 1985, GZ.3 R 79/85-27, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GesmbH nicht abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf einen Verstoß des Geschäftsführers gegen strafrechtliche Normen eingeengt, sondern in Übereinstimmung mit der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für jeden Fall einer deliktischen Schädigung, insbesondere einer Übertretung von dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienenden Schutzgesetzen durch den Geschäftsführer bejaht; ein solcher Fall wird durch die Unterlassung der vertraglich geschuldeten Überbindung eines Bestandvertrages auf den Erwerber des Bestandobjektes aber nicht verwirklicht. Von einer unzulässigen Überraschung der Klägerin mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier - der aus von ihr selbst zitierten Vorentscheidungen abgeleiteten Rechtsansicht der Klägerin, wonach der gegen den Geschäftsführer geltend gemachte Anspruch zu Recht bestehe, nicht anschließt.

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