Spruch:
Beide außerordentliche Revisionsrekurse sowie die darin enthaltenen Anträge, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs 3 RichtWG wegen Verfassungswidrigkeit stellen, werden
zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in den außerordentlichen Revisionsrekursen ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 2 Abs 3 RichtWG iVm § 16 Abs 4 MRG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, wie bereits in 5 Ob 5/00x ausgesprochen wurde (immolex 2000/118 = ÖWR 2001, E 125 = MietSlg 52.322).
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine Partei nicht befugt ist, zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452).
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