OGH 5Ob126/15p

OGH5Ob126/15p25.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** G*****, vertreten durch Dr. Susanne Tichy‑Scherlacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landegerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2015, GZ 7 R 156/14h‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00126.15P.0825.000

 

Spruch:

1. Der Antrag der klagenden Partei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs 1 MRG zu stellen und eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag der Klägerin zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0058452 [T3, T5, T14, T21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungsverfahren oder ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV einzuleiten.

2. Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (5 Ob 127/15k).

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