OGH 5Ob124/97i

OGH5Ob124/97i22.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Framarz F*****, Prokurist, und 2.) Eva F*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Eva-Maria C*****, Kindergärtnerin, ***** vertreten durch Mag.Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Jänner 1997, GZ 41 R 31/97f-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 27 MRG stellt zwingendes Recht dar. Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine mit den Immobilienbereich betreffenden Spezialwissen ausgestattete Person erfolgte.

Richtig ist, daß in der in MietSlg 42.283/12 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen wurde, daß im Falle der Rückforderung einer für die Einräumung eines Weitergaberechtes geleisteten Ablöse auch diese Vertragsbestimmung ihre Wirksamkeit verliert. Es würde jedoch dem klaren Wortlaut des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und der dazu ergangenen, die Teilnichtigkeit einer solchen Vereinbarung betreffenden Rechtsprechung widersprechen, wollte man die Rückforderung einer an den weitergabeberechtigten Vormieter gezahlten Ablöse dann ausschließen, wenn der Vormieter (oder auch der neue Mieter) ein - jeweils vom Liegenschaftseigentümer eingeräumtes - Weitergaberecht ausübte.

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