OGH 5Ob12/16z

OGH5Ob12/16z23.2.2016

vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** D*****, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mag. FH E***** R*****, 3. Mag. FH P***** K*****, beide vertreten durch Dr. Francisco Rumpf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Entfernung,

Beschluss

 

Spruch:

I. Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 429,41 EUR (darin enthalten 71,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

II. Der Revision der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung des Begehrens auf Beseitigung des Aufgangs auf die Dachterrasse durch die erstbeklagte Partei aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

klagenden Wohnungseigentümer

Erstbeklagte

Erstgericht

Berufungsgericht

Rechtliche Beurteilung

Revision Kläger

Rummel Rummel/Lukas 4

Kulhanek Illedits/Reich‑Rohrwig 2

Bollenberger 4

Revision Erstbeklagten

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