Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 22 Abs 4 WGG iVm 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Fixpreis gemäß § 15d WGG ist offenkundig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte übersteigt (§ 18 Abs 3b WGG). Damit wurde nach dem eindeutigen Gesetzestext definiert, dass die „offenkundige Unangemessenheit" des Fixpreises nunmehr ausschließlich im Übersteigen des ortsüblichen Preises für gleichwertige freifinanzierte Objekte liegt (so auch Würth in Rummel, § 18 WGG, Rz 5).
Es ist keine Ausnahme für den Fall - wie hier - normiert, dass keine freifinanzierten gleichartigen Objekte vorhanden sind. Das bedeutet, dass dieser Vergleichspreis für freifinanzierte gleichartige Objekte fiktiv zu ermitteln ist. Das Gesetz legt zwar allgemein die Vergleichswertmethode nahe, normiert aber keinen Methodenzwang. Mangels vergleichbarer Objekte kann die Vergleichswertmethode nicht zielführend sein. Es obliegt daher dem Sachverständigen, eine geeignete Methode für die Ermittlung des fiktiven Vergleichspreises zu wählen. Die Frage des ortsüblichen Preises liegt - solange nicht von einer gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmethode abgewichen wird - ausschließlich im Tatsachenbereich, sodass die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich sind (5 Ob 294/98s, 5 Ob 55/01a, 5 Ob 267/03f).
Auch wenn Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 18 Abs 3b WGG bislang fehlte, so liegt dennoch keine erhebliche Rechtslage vor, da das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Mangels erheblicher Rechtsfragen war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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