OGH 5Ob119/92 (RS0061077)

OGH5Ob119/9214.7.1992

Rechtssatz

Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen; sieht diese Ausfertigung so aus, dass der gesamte Notariatsakt einschließlich Vollmacht fotokopiert, gebunden und vom Inhaber der Urschrift beglaubigt wurde, so verleiht eine solche Ausfertigung der beigebundenen Vollmacht die Qualität eines Originals.

Normen

GBG §87 Abs1

5 Ob 119/92OGH14.07.1992

Veröff: EvBl 1993/47 S 208

5 Ob 62/02gOGH09.04.2002

nur: Die Ausfertigung eines Notariatsaktes ist als Original im Sinne des § 87 Abs 1 GBG anzusehen. (T1)<br/>Beisatz: Das bezieht sich auch auf beigebundene Beilagen, die einen integrierenden Bestandteil des Notariatsakts bilden und wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass als Ausfertigung eine mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Fotokopie des Notariatsaktes verwendet wurde, dessen Urschrift (so auch der gegenständliche Beglaubigungsvermerk) bei den Akten des Notars liegt. (T2)

5 Ob 254/02tOGH20.11.2002

nur T1

5 Ob 199/05hOGH20.09.2005

nur T1

5 Ob 179/16hOGH23.01.2017

Vgl auch; Beisatz: Bei öffentlichen Urkunden wird dem Erfordernis der Vorlage eines Originals durch Vorlage einer Ausfertigung entsprochen. (T3)

5 Ob 151/19wOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0050OB00119_9200000_001

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